Rechtstracker.at

Art. 4 § 17

Fassungen
01.10.1990 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1701.10.199030.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

Paragraph 17, (1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz 5, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums.

  1. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist allen in diesem Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern zu entnehmen, sofern das Fach an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -polititk, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation (Paragraph 25, Absatz 2, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter (Paragraph 26, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein.
  2. Absatz 3,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Litera a
      Das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;
    2. Litera b
      ein sozialwissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat;
    3. Litera c
      ein wirtschaftswissenschaftliches Fach, das der Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen hat.
  3. Absatz 4,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die zuständige Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.

Schlagworte

Sozialwissenschaft, Volkswirtschaftspolitik

Gesetzesnummer

10009543

Dokumentnummer

NOR12121056

Alte Dokumentnummer

N7198318750J