(2)Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist allen in diesem Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern zu entnehmen, sofern das Fach an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -polititk, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation (§ 25 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein.Das Thema der Dissertation ist allen in diesem Bundesgesetz angeführten Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung in diesem Bundesgesetz aufscheinenden Vorprüfungsfächern zu entnehmen, sofern das Fach an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten ist. Falls das gewählte Fach auf die Grundzüge des Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach außer Betracht. Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -polititk, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation (Paragraph 25, Absatz 2, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu bestellende zweite Begutachter (Paragraph 26, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat, falls das Thema der Dissertation nicht ohnedies den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein.